Wie bereits angesprochen, kann das Jobcenter dich als Hartz-IV-Empfänger durchaus zu einem Umzug auffordern, sofern die Miete für deine Wohnung den vom Amt festgelegten Satz übersteigt. Angesichts der immer teureren Mieten in vielen deutschen Städten ist dies leider immer öfter der Fall. Doch welche Rechte hast du bei einem Hartz-IV-Zwangsumzug und gibt es bestimmte Ausnahmen, die besagen, dass du dennoch in deiner Wohnung verbleiben kannst, ohne einen Teil der zu hohen Mietkosten selbst übernehmen zu müssen? Nachfolgend erfährst du die wichtigesten Details zu diesem Thema.
Was bedeutet ein Hartz-IV-Zwangsumzug für dich?
Bei einer zu teuren Wohnung ist es im Normalfall so, dass dir das zuständige Amt sechs Monate Zeit gibt, um dir eine günstigere Wohnung zu suchen, die den Vorgaben des Amts entspricht. Binnen dieser Zeit übernimmt das Amt noch die vollen, eigentlich zu hohen Kosten für deine Wohnung, ohne dass du jegliche Zuzahlungen leisten musst. Hast du die zu hohen oder nicht angemessenen Kosten für deine Wohnung oder deine Heizung binnen einer Frist von sechs Monaten jedoch nicht reduziert, so wirst du nun für den finanziellen Mehraufwand, der die Kalkulation des Jobcenters übersteigt, zur Kasse gebeten. Für viele Hartz-IV-Empfänger ist das ein schwerer Schlag, da die monatlichen Bezüge ohnehin schon sehr knapp bemessen sind, sodass kaum noch etwas zum Leben übrig bleibt. Zwar übernimmt das Amt im Fall eines Zwangsumzugs deine Umzugskosten, doch es gibt auch Fälle, in denen du trotz der zu hohen Miete in deiner Wohnung verbleiben kannst, ohne selbst einen Teil der Mietkosten tragen zu müssen.
Wichtige Gründe, die einen Hartz-IV-Zwangsumzug verhindern können
Da es dir nicht in allen Fällen zuzumuten ist, in nur sechs Monaten eine neue Wohnung zu finden, die den Anforderungen des Jobcenters entspricht, ist eine komplette Kostenübernahme der eigentlich zu hohen Mietkosten also auch im Anschluss an die 6-monatige Frist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen lauten wie folgt:
- eine Absenkung der Miet- und Heizkosten ist nicht möglich
- eine Absenkung der Miet- und Heizkosten ist nicht zumutbar
Dieser Fall kann zum Beispiel dann eintreten, wenn du dich intensiv um eine neue Wohnung bemüht hast und trotzdem keine neue Wohnung finden konntest, die den Anforderungen des Amts entspricht. Da die Lage auf dem Wohnungsmarkt in vielen deutschen Städten extrem angespannt ist, ist eine Absenkung der Mietkosten nicht immer einfach zu realisieren. Außerdem gibt es viele Vermieter, die ungern an Hartz-IV-Empfänger vermieten möchten und dein Wohnungsgesuch allein aus diesem Grund ablehnen werden, sofern andere Wohnungsinteressenten mit einem eigenen Einkommen ebenfalls an der jeweiligen Wohnung interessiert sind. Falls dein aktueller Mietvertrag vorsieht, dass du keinen Nachmieter stellen oder die Wohnung an einen Untermieter vermieten darfst, ist es dir natürlich ebenfalls nicht möglich, deine Mietkosten vor Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mindestmietzeit zu senken. Sofern du schon mehr als 15 Jahre in deiner Wohnung wohnst, so beträgt die Kündigungsfrist außerdem mehr als sechs Monate. Auch dann bist du also gar nicht in der Lage, deine Mietkosten binnen nur sechs Monaten zu reduzieren, was das Amt entsprechend zu berücksichtigen hat. Zudem gibt es weitere Personengruppen, für die solch ein Hartz-IV-Zwangsumzug ebenfalls nicht zumutbar wäre:
• Familien mit Kindern, wenn die wesentlichen sozialen Kontakte der Kinder dadurch in Gefahr geraten würden
• Menschen, die in naher Zukunft ausreichende Einkünfte zur Kostendeckung nachweisen können
• Schwangere, schwer erkrankte Menschen, Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern, Menschen ab 60 und Schwerbehinderte (zum Beispiel Blinde) genießen einen besonderen Schutz
• wenn der Umzug aus medizinischer Sicht (z.B. Schwangerschaft) nicht zumutbar ist
Zum Beispiel ist es vielleicht so, dass du als Behinderter leider nicht in der Lage bist, binnen sechs Monaten eine behinderten- und kostengerechte Wohnung zu finden, da diese in vielen Orten Mangelware sind. Auch dann musst du also keine Angst vor den zusätzlichen Mietkosten haben, sofern du dich aktiv um eine neue Wohnung bemühst und dies auch nachweisen kannst. Sollten die Umzugskosten zudem in einem nicht angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die bei deinem Umzug anfallen würden, stehen, so musst du ebenfalls nicht umziehen. Vor Umzugsforderungen sind Studierende während ihrer Examensphase außerdem geschützt, was auch für Menschen gilt, welche die Grundsicherungsbezüge nur aufgrund einer vorrübergehenden Arbeitslosigkeit erhalten.
Bundeslandspezifische Regelungen beachten
Dabei solltest du allerdings bedenken, dass die genannten Ausnahmeregeln nicht unbedingt in jedem Bundesland gelten, sodass es sinnvoll sein kann, wenn du dir rechtlichen Beistand suchst. Wie du die Kostenübernahme für die anfallenden Rechtsanwaltskosten erwirken kannst, verrate ich dir natürlich im weiteren Verlauf. Wenn du also vermutest, dass du zu dem Personenkreis gehörst, der einen gewissen Schutz vor einem Hartz-IV-Zwangsumzug genießt, solltest du dich entsprechend über die gültigen Regelungen in deinem Bundesland informieren und kannst zeitnah Widerspruch beim zuständigen Jobcenter einlegen.
Widerspruch gegen den Hartz-IV-Zwangsumzug einlegen
Während ich dir an dieser Stelle nur nützliche Informationen anbieten, jedoch keinen rechtlichen Beistand leisten kann, kann es durchaus sinnvoll sein, gegen deinen Hartz-IV-Zwangsumzugsbescheid Widerspruch einzulegen. Am besten gibst du deinen Widerspruch direkt beim zuständigen Jobcenter ab und nimmst einen Zeugen mit. Der zuständige Fallmanager soll dir deinen Widerspruch außerdem mit seiner lesbaren Unterschrift, dem Datum und der Uhrzeit des Widerspruchs bestätigen. Da die Verhältnismäßigkeit bei einem Zwangsumzug gewahrt werden muss, könntest du bei einem unzulässigen Hartz-IV-Zwangsumzug klagen. Ein Termin beim Sozialgericht lässt sich meist recht schnell erwirken. Denn dass du, wie bei anderen Gerichten, sechs Monate und länger auf einen Termin warten müsstest, wäre in diesem Fall aufgrund der 6-monatigen Frist für den Zwangsumzug natürlich nicht zumutbar.
Beratungsschein für den Rechtsanwalt
Zum Glück ist es jedoch so, dass du einen Beratungsschein für einen Rechtsanwalt beantragen kannst. Dies ist beim zuständigen Amtsgericht, Rathaus oder Bürgeramt möglich. Zunächst einmal musst du eine Beratungsstelle in deiner Nähe aufsuchen und erhältst dann im Anschluss an die dortige Beratung einen Beratungsschein, der zehn Euro kostet. Mit diesem Schein kannst du nun zum Rechtsanwalt gehen, für dessen Gebühren du dann nicht mehr aufkommen musst. So kannst du dir also Beistand holen, um gegen einen unzumutbaren Hartz-IV-Zwangsumzug nicht auf eigene Faust vorgehen zu müssen.
Wie kannst du nachweisen, dass du dich um eine neue Wohnung bemüht hast?
In vielen Fällen kann es dabei wichtig sein, dass du einen detaillierten Nachweis darüber erbringst, dass du dich bisher leider erfolglos um eine neue Wohnung bemüht hast, um den Vorgaben des Jobcenters zu entsprechen. Doch wie kannst du diesen Nachweis überhaupt erbringen? Am besten führst du eine Liste, welche die folgenden Details beinhaltet:
- Name
- Telefonnummer
- Adresse
- Uhrzeit
So kannst du also alle Vermieter und Makler, die du bezüglich einer neuen Wohnung kontaktiert hast, festhalten. Auch Wohnungsbesichtigungen und Absagen seitens des Vermieters sind dort zu notieren, um deine umfangreichen Bemühungen entsprechend nachweisen zu können. Am besten lässt du dir eine Absage inklusive dem Grund für die Absage vom Vermieter zudem schriftlich geben, damit du etwas Handfestes beim Amt vorweisen kannst. Bevor du jedoch überhaupt nach einer neuen Wohnung suchst, solltest du beim Amt zunächst einen Antrag stellen, damit die durch die Wohnungssuche anfallenden Kosten übernommen werden können. Sofern der Hartz-IV-Zwangsumzug vom Amt veranlasst wird, zählen die folgenden Kosten dazu:
- Telefonkosten, um Vermieter oder Maklerfirmen anzurufen
- Fahrtkosten, um Wohnungsbesichtigungen wahrnehmen zu können
- eventuelle Portokosten
- Kopier- und Druckerkosten
- Kosten für das Aufgeben einer Wohnungsgesuchanzeige
- Kosten für Wochenzeitungen, die über einen Immobilienteil verfügen
- eventuelle Maklerkosten
Wie du siehst, bist du einem Zwangsumzug in vielen Fällen nicht schutzlos ausgeliefert. Sofern ein derartiger Umzug für dich aber sowohl zumutbar als auch möglich ist, kannst du zwar die eben angesprochene Kostenübernahme erwirken, wirst aber binnen der nächsten sechs Monate in eine neue Wohnung ziehen müssen. Falls du dies nicht tust, musst du den Anteil der Mietkosten, der den vorgesehenen Regelsatz übersteigt, hingegen selbst tragen.