Umzug und Steuern: Was ist die „Umzugskostenpauschale“?

Steuertipps zum Umzug: Die Umzugskostenpauschale in der Steuererklärung

Die Kosten für einen Umzug sind oftmals hoch: Renovierung, Handwerker, Transporteure und das Speditionsunternehmen – die Fachkräfte lassen sich für die Hilfe bei Deinem Umzug gut entlohnen. Hinzu kommen zahlreiche Materialkosten oder auch die Ausgaben für die Verpflegung der Helfer am Umzugstag. Doch jetzt die gute Nachricht: Einen Teil all dieser Kosten kannst Du steuerlich geltend machen. Doch was bedeutet eigentlich „Umzugskostenpauschale“ und welche Investitionen kannst Du am Ende vom Jahr absetzen?

Die Umzugskostenpauschale

Deinen Umzug kannst Du im Zuge Deiner nächsten Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Die sogenannte „Umzugskostenpauschale“ umfasst dabei alle „sonstigen Umzugskosten“, für die Du keine exakten Einzelnachweise erbringen musst.

Wer kann die Umzugskostenpauschale nutzen?

Das Finanzamt erlaubt die pauschale Abrechnung dann, wenn Du für Deinen Umzug mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllst:

  • Du ziehst aus beruflichen Gründen um und trittst eine neue Stelle an oder verkürzt Deinen Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde.
  • Der Umzug findet aufgrund von außergewöhnlichen Belastungen statt, zum Beispiel Krankheit oder Behinderung.
  • Eine doppelte Haushaltsführung wird durch den Umzug wieder zusammengeführt oder dauerhaft vermieden.
  • Du bist Auszubildende/r oder Studierende/r und erfüllst mindestens eines der Kriterien.

Welche Kosten fallen unter die Pauschale?

Die Definition der „sonstigen Umzugskosten“ ist vom Finanzamt derzeit allerdings reichlich vage formuliert. Hierunter fallen demnach zum Beispiel Wohnungsanzeigen, Renovierungsarbeiten in Deiner alten Wohnung, Trinkgelder und Verpflegung für die Umzugshelfer, das Anbringen von Lampen und ähnlichen elektrischen Geräten, die Installation sowie der Einbau von Küchengeräten sowie die An- und Ummeldegebühren für Deinen Pkw, den Personalausweis oder einen Telefonanschluss.

Wie hoch sind die Beträge bei der Pauschale?

Nach dem aktuellen Stand (ab Februar 2017) liegt die Umzugskostenpauschale für Verheiratete, Lebenspartner oder Gleichgestellte bei 1.528 Euro. Für Ledige sind es je 764 Euro. Pro Kind oder verwandter Person, die anschließend mit in der neuen Wohnung lebt, erhöht sich der jeweilige Satz zudem um 337 Euro. Sollten für Kinder umzugsbedingte Unterrichtskosten anfallen, so sind diese wiederum mit bis zu 1.841 Euro absetzbar. Bis zum 01. Februar sind es 1.493 Euro für Verheiratete, 746 Euro für Singles und 329 Euro als Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige.

Wichtig ist zu wissen, dass sich die Umzugskostenpauschale in regelmäßigen Abständen verändert. Sie wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium angepasst. Bei Anpassungen gibt es dann einen Stichtag, ab dem die neue Pauschale gültig ist. Liegt dein Umzug vor dem Stichtag, so musst du ihn mit „dem alten Satz“ abrechnen, liegt er danach kannst du den neuen (meist höheren) Pauschalbetrag ansetzen. Hier eine Liste der Umzugskostenpauschalen für die letzten Jahre:

Pauschale gilt ab Datum Pauschale Verheiratete Pauschale Singles Erhöhung für Kinder
01.02.2017 1.528 € 764 € 337 €
01.03.2016 1.493 € 746 € 329 €
01.03.2015 1.460 € 730 € 322 €
01.03.2014 1.429 € 715 € 315 €

Der Umzug als Werbungskosten

Doch damit nicht genug: Auch außerhalb der Umzugskostenpauschale kannst Du einige Kosten für Deinen Umzug zusätzlich steuerlich geltend machen. Sollte es sich um einen beruflichen Umzug handeln, so fallen diese in der Regel unter die Werbungskosten. Welche zusätzlichen Kosten können also beim Finanzamt geltend gemacht werden?

  1. Die Maklergebühren sind dann steuerlich absetzbar, wenn diese für die Vermittlung Deiner neuen Wohnung angefallen sind. Für den Verkauf oder die Vermietung der bisherigen Wohnung allerdings ist das nicht möglich.
  2. Die Renovierungskosten als Gesamtposition ist zwar steuerlich nicht anerkannt, doch die sogenannten Schönheitsreparaturen sehr wohl. Das bedeutet, dass Du Kosten für das Streichen und Tapezieren der Zimmerdecken und Wände, der Heizkörper, Innentüren oder Fenster und Außentüren (innere Seite) beim Finanzamt einreichen kannst. Die Renovierungskosten können außerdem dann eingereicht werden, wenn sie beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses als „Herstellungsaufwand vor dem Einzug“ durch den Verkäufer auf den Kaufpreis aufgeschlagen wurden.
  3. Die Transport- und Fahrtkosten bei einem Umzug sind dann absetzbar, wenn sie von einer professionellen Spedition in Rechnung gestellt wurden. Bei dem Umzug ins Ausland gilt das aber nur bis zum Grenzort. Die Trinkgelder für Deine Helfer wiederum fallen unter die Umzugskostenpauschale.
  4. Übernachtungskosten werden zwar anerkannt, allerdings nur für zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage.
  5. Aufkommende Kosten bei Deiner Wohnungssuche kannst Du ebenfalls beim Finanzamt einreichen und zwar als die Fahrt zur Besichtigung mit pauschalen 0,3 Euro pro Kilometer. Auch die Schaltung von Zeitungsanzeigen wird hierbei anerkannt.
  6. Hinzu kommen zahlreiche weitere Kostenfaktoren, wie der Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen, Mietentschädigungen oder der Ersatz, die Änderung, der Abbau und das Anbringen von Rundfunk- und Fernsehantennen.

Lohnkosten für Handwerker – auch privat

Schlussendlich kannst Du aber auch als Privatmann/-frau noch außerhalb der Umzugskostenpauschale einige Rechnungen geltend machen, und zwar die der Handwerker. Mit einer Höhe von bis zu 6.000 Euro im Jahr kannst Du so bis zu 1.200 Euro sparen. Doch Vorsicht: Absetzbar sind nur die reinen Lohn-, nicht aber die Materialkosten. Lass Dir deshalb immer eine detaillierte Rechnung mit den einzelnen Positionen ausstellen, auch wenn Du mit dem Handwerker einen Pauschalpreis vereinbart hast. Zudem muss die Bezahlung stets per Überweisung erfolgen. Bar bezahlte Rechnungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Lohnkosten kannst Du dann für folgende Arbeiten einreichen:

  • Malerarbeiten,
  • Austausch oder Renovierung von Fenstern und Türen,
  • Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronikgeräten und Computern,
  • Wartung der Heizungsanlage,
  • Dach- oder Fassadenarbeiten,
  • Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus,
  • Gebühren für den Schornsteinfeger,
  • Kontrolle des Blitzableiters,
  • Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers,
  • Verlegung von Bodenbelägen, wie Fliesen, Teppich oder Parkett.

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