Du fragst dich, ob du bei einem Umzug in eine andere Wohnung einen Anspruch auf Wohngeld hättest? Du beziehst bereits Wohngeld und möchtest wissen, wie es mit der Berechtigung bei einem Umzug weitergeht? Und was passiert eigentlich mit dem Wohngeldanspruch, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung geltend macht? Wir geben dir alle wichtigen Infos rund um das Thema Wohngeld und Wohngeld und umziehen.
Wohngeld – wer hat Anspruch?
Wohngeld ist keine Ermessensfrage. Das heißt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind, hat jeder ein Anrecht auf Wohngeld. Auf der anderen Seite besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf das zusätzliche Geld vom Staat. Im Wohngeldgesetz sind Ansprüche und entsprechende Voraussetzungen genau festgelegt und geregelt.
Das Wohngeld ist für Menschen mit geringem Einkommen gedacht.
Keinen Anspruch auf Wohngeld hast du, wenn du die sogenannten Transferleistungen beziehst, Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn in den staatlichen Transferleistungen sind bereits Kosten für eine angemessene Unterkunft berücksichtigt.
In welcher Höhe wird das Wohngeld bezahlt?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach unterschiedlichen Punkten:
- Der Höhe des Haushaltseinkommens
- Der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
- Der Mietstufe
In Bezug auf Miethöhe und Quadratmeterzahl der Wohnung gelten bestimmte Höchstgrenzen. Mietpreis und Größe der Wohnung müssen angemessen sein, damit du überhaupt einen Anspruch auf Wohngeld hast.
So berechnet sich das Wohngeld
Für eine genaue Berechnung des Wohngeldes gibt es unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen. Das Haushaltseinkommen ist die Grundlage für die Berechnung des Wohngeldes. Es besteht aus allen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts von allen Mitgliedern des Haushalts – also aus sämtlichen Löhnen, Gehältern und Kapitaleinkünften über 100 Euro. Auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld fließen in die Berechnung ein. Nicht berücksichtigt wird das Kindergeld.
Von jedem einzelnen Einkommen werden schließlich wieder bestimmte Beträge abgezogen. Dazu gehört eine Werbungskostenpauschale. Willst du höhere Werbungskosten geltend machen, musst du diese in der Regel nachweisen.
Zudem wird für jedes Einkommen eine Pauschale von mindestens sechs Prozent des Einkommens angesetzt. Familienmitglieder, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder in die Rentenversicherung oder Steuern von ihrem Einkommen abführen, können sogar eine Pauschale von zehn Prozent abziehen. Ist das Einkommen in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig, ist die Pauschale noch höher.
Bestimmte Personengruppen erhalten zusätzliche Freibeträge. Dazu gehören beispielsweise im Haushalt lebende Kinder, die älter als 16, aber jünger als 25 Jahre sind und über ein eigenes Einkommen verfügen sowie pflegebedürftige Menschen.
Auch Unterhaltsleistungen können vom Jahreseinkommen für die Berechnung des Wohngeldes abgezogen werden.
Eine weitere wichtige Größe bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Anzahl der Personen, die in deinem Haushalt lebt. Hier spricht man auch von Haushaltsgröße. Zum Haushalt werden in der Regel nur Familienmitglieder gezählt – also Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Tanten, Nichten, Neffen, die Schwiegermutter – eben die ganze buckelige Verwandtschaft – zumindest, solange sie tatsächlich in der betreffenden Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben. Auch Pflegekinder werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.
Familienmitglieder, die nur vorübergehend abwesend sind, zum Beispiel weil sie ein Soziales Jahr absolvieren oder im Krankenhaus liegen, werden in die Berechnung einbezogen. Auszubildende und Studierende zählen sogar noch zum Haushalt, wenn sie dort nicht ihren Lebensmittelpunkt haben und eigentlich bereits woanders leben, sie aber in ihrer Lebenshaltung überwiegend von den im Haushalt lebenden Familienmitgliedern unterstützt werden.
Nicht in die Berechnung einbezogen werden im Haushalt lebende Familienmitglieder, die eine Transferleistung erhalten. Lebt also beispielsweise der Schwiegervater bei euch, der aktuell Arbeitslosengeld II bezieht, wird er aus der Berechnung herausgenommen. Auch getrennte lebende Ehepartner – selbst wenn sie noch in derselben Wohnung leben – zählen nicht zum Haushalt.
Zu guter Letzt musst du für die Berechnung des Wohngeldes noch die Mietstufe kennen. Die Mietstufen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Du findest eine Auflistung der Mietstufen beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BIM).
Wenn du alle drei Größen kennst, kannst du anhand der Wohngeldtabelle, die für deine Gemeinde gültig ist, erkennen, wie hoch dein Zuschuss zur Miete ausfallen wird. Auf der Internetseite des BIM findest du einen Wohngeldrechner, mit dessen Hilfe du einen möglichen Wohngeldanspruch berechnen kannst.
So stellst du einen Wohngeldantrag
Den Wohngeldantrag stellst bei deiner Wohngeldbehörde vor Ort. Diese findest du in der Regel in der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Für den Antrag musst du ein Formular ausfüllen und zudem weitere Unterlagen vorlegen:
- Mietbescheinigung des Vermieters
- Mietvertrag und Mietquittung
- Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
- Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
- Einkommensnachweise
Unter Umständen werden weitere Unterlagen wie der Einkommenssteuerbescheid, Nachweise über Kapitalerträge und Vermögen, Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über Unterhaltszahlungen nötig.
Umziehen, um einen Anspruch auf Wohngeld geltend zu machen
Bewohnst du als Single eine 150 Quadratmeterwohnung oder leistest dir mit deiner Familie eine Luxusbude mit vergoldeten Wasserhähnen kann dies deinen Anspruch auf Wohngeld hinfällig werden lassen. In einem solchen Fall sieht der Staat einen Umzug in angemessene Räume als zumutbar an. Für dich lohnt sich ein Umzug dann entweder, weil du eben ein entsprechendes Wohngeld gezahlt bekommst oder weil sich durch einen Umzug in eine kleinere oder günstigere Wohnung dein Haushaltseinkommen derart erhöht, dass ein Anspruch auf Wohngeld zwar ebenfalls hinfällig, aber eben auch überflüssig ist.
Umzug, wenn ein Anspruch auch Wohngeld besteht
Der Anspruch auf Wohngeld ist objektgebunden. Das bedeutet, wenn du Wohngeld erhältst und umziehen möchtest, dann musst du für deine neue Wohnung erneut einen Wohngeldantrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft dann, ob auch bei der neuen Wohnung ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe. Wenn du dem Amt deinen Umzug nicht meldest, kann dies eine Geldbuße nach sich ziehen. Die Geldbuße kann sich dabei schon einmal auf die Rückzahlung des seit dem Umzug erhaltenen Wohngelds belaufen – und zwar auch dann, wenn du in der neuen Wohnung ebenfalls einen Anspruch auf das Geld hast.
Auch alle anderen Änderungen in deinem Leben, die mit der Höhe und dem Anspruch auf Wohngeld zu tun haben, unterliegen der Mitteilungspflicht. Dies betrifft beispielsweise ein verändertes Haushaltseinkommen, einen sinkenden Mietzins oder auch den Auszug eines Haushaltsmitglieds.
Wohngeld und Mieterhöhung?
Es gibt genau drei Gründe aus denen das Wohngeld für ein und dieselbe Wohnung erhöht werden kann. Einer dieser Gründe ist eine Mieterhöhung durch den Vermieter. Allerdings muss sich die Erhöhung der Miete auf einen Betrag von über 15 Prozent des alten Mietpreises erhöhen. Andernfalls sieht die Wohngeldstelle die Mieterhöhung als unerheblich an.
Die beiden anderen Gründe für ein erhöhtes Wohngeld sind neue Haushaltsmitglieder – zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes oder wenn ein weiteres Mitglied aus der Verwandtschaft mit in deine Wohnung zieht – sowie ein verringertes Haushaltseinkommen. Auch hier erachtet die Wohngeldstelle den Betrag nur als der Berücksichtigung würdig, wenn sich ein Einkommen um mehr als 15 Prozent verringert.
Wohngeld auch während des Studiums?
Während des Studiums muss man für gewöhnlich gut haushalten. Darum fragt sich der ein oder andere bestimmt, ob er nicht ein Anrecht auf Wohngeld hat. Der Haken an der Sache: nur wer ein eigenes Einkommen hat, kann einen Anspruch auf Wohngeld erheben. Das bedeutet, wenn du eine Förderung wie BAföG erhältst, sieht es schlecht aus mit dem Wohngeldantrag. Es genügt sogar, wenn du theoretisch Anspruch auf BAföG hast, diesen aber nicht nutzt. Auch in diesem Fall wird dir kein Wohngeld zugesprochen. Auch wenn deine Eltern dich und dein Studium finanzieren, bist du nicht Wohngeldberechtigt.
Finanzierst du dich über einen Nebenjob und liegt das Einkommen, dass du damit erzielst, bei mindestens 80 Prozent des Hartz-IV-Satzes, dann kann sich ein Antrag auf Wohngeld bezahlt machen.
Wohngeld als WG?
Eine WG wird als Zweckgemeinschaft betrachtet. Das heißt, dass jedes WG-Mitglied als eigener Haushalt gilt. Damit kann man als WG auch nicht gemeinschaftlich Wohngeld beantragen. Jeder WG-Bewohner für sich kann natürlich Wohngeld beantragen doch zählen die übrigen Mitbewohner eben nicht als Mitglieder seines Haushalts.
In der Regel sind Studierende nur selten Wohngeldberechtigt.
Der Unterschied zwischen Wohngeld und Wohnberechtigungsschein
Das Wohngeld hat übrigens nicht direkt etwas mit dem Wohnberechtigungsschein zu tun. Ein Wohnberechtigungsschein bildet die Voraussetzung für den Bezug einer Sozialwohnung. Das Wohngeld ist unabhängig davon, ob du in einer Sozialwohnung, einem Altbau oder Neubau lebst.