Umbaumaßnahmen vor dem Umzug in eine behindertengerechte Wohnung

Umbaumaßnahmen vor dem Umzug in eine behindertengerechte Wohnung

Die Suche nach einer behindertengerechten Wohnung gestaltet sich in vielen Orten Deutschlands gar nicht so einfach. Denn bezahlbarer Wohnraum ist ohnehin Mangelware und nur wenige Vermieter nehmen die zusätzlichen Kosten auf sich, um eine Wohnung barrierefrei zu gestalten. Daher bleibt vielen Menschen mit Behinderungen oftmals nichts anderes übrig, als mehr oder weniger umfangreiche Umbaumaßnahmen selbst in Angriff zu nehmen. Abhängig davon, ob es sich dabei um ein Mietobjekt oder Wohneigentum handelt, gelten bei diesen Umbaumaßnahmen natürlich andere Spielregeln, auf die ich Dich nun aufmerksam machen möchte.

Barrierefreie Umbauten in einer Mietwohnung

Wenn größere Umbaumaßnahmen erforderlich sind, um Deine Wohnung behindertengerecht und/oder barrierefrei zu gestalten, ist natürlich das Einverständnis des Vermieters erforderlich. Schließlich handelt es sich um sein Eigentum, welches im Zuge des Umbaus baulich verändert werden soll. Die Zustimmung solltest du also frühzeitig einholen, da ein Umzug in die jeweilige Wohnung für Dich wahrscheinlich sonst ohnehin nicht infrage kommt. Dabei kann der Vermieter die Umbaumaßnahmen zwar unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, muss laut Angaben des Deutschen Mieterbunds jedoch in den meisten Fällen zustimmen. Darunter fallen zum Beispiel folgende Renovierungs- und Umbauarbeiten:

  • Treppenlifteinbau
  • Verbreiterung der bestehenden Türdurchgänge
  • Umbau der bestehenden sanitären Anlagen

Die Abstimmung mit dem Vermieter ist unerlässlich

Bedenke dabei auch, dass Du als Mieter die Kosten für den Umbau zu tragen hast. Außerdem solltest Du Dich bereits jetzt darauf einstellen, dass Du die Modernisierungs- und Umbaumaßnamen bei Deinem Auszug wieder rückgängig machen musst, was ebenfalls mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Der Vermieter kann nämlich darauf bestehen, dass Du seine Wohnung so hinterlässt, wie Du sie ursprünglich übernommen hast. Für Dich bedeutet dies auch, dass Du wahrscheinlich eine Zeit lang doppelt Miete zahlen musst. Denn der Umbau kann erst anfangen, wenn Du die Wohnung bereits angemietet hast. Während des Umbaus kannst Du allerdings nicht in jedem Fall bereits in der Wohnung leben. Bei der Realisierung der Baumaßnahmen genießt Dein Vermieter zudem ein gewisses Mitspracherecht. Die detaillierte Planung der Baumaßnahmen sollte also in enger Abstimmung mit deinem Vermieter erfolgen. Während dieser Planungsphase kann es jedoch dazu kommen, dass Dein Vermieter einen berechtigten Widerspruch gegen den Umbau einlegt,

  • wenn Sicherheitsbestimmungen verletzt werden oder
  • falls der Wert des Hauses durch die Baumaßnahmen gemindert werden könnte.

Somit ist es also besonders wichtig, dass Du Dich mit Deinem Vermieter abstimmst, falls Du einen behindertengerechten oder barrierefreien Umbau Deiner Mietwohnung planst.

Planung von Umbaumaßnahmen bei Wohneigentum

Falls Du Dein Haus oder Deine Eigentumswohnung behindertengerecht umbauen möchtest, musst Du hingegen nur die gängigen Bauvorschriften beachten. Dabei kannst Du Dich mittels der DIN-Norm 18040 über die Möglichkeiten des barrierefreien und behindertengerechten Bauens informieren. Dieses Dokument gilt als nützliche Orientierungshilfe. Die angestrebten Baumaßnahmen sind natürlich vor allem davon abhängig, ob es sich um einen Neubau oder den Umbau eines bestehenden Objektes handelt. Bei einem Neubau solltest Du Dich am besten für einen möglichst großzügigen Grundriss entscheiden und alle Lichtschalter, Armaturen und Heizungsregler etc. direkt in der geeigneten Höhe anbringen lassen. Ein offenes Wohnkonzept trägt außerdem dazu bei, dass Du nachträglich einfacher bauliche Veränderungen umsetzen kannst, die in Zukunft vielleicht dringend erforderlich werden. Ein Treppenlift, Trennwände oder Ähnliches lassen sich somit leichter einbauen. Beim Umbau eines bestehenden Objektes bist Du hingegen eingeschränkt, da nicht alle Umbaumaßnahmen in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten überhaupt möglich sind. Hier ist Expertenrat also Gold wert. Bevor Du Deine Umbaumaßnahmen im Detail planst und in der Praxis umsetzt, kann es zudem sinnvoll sein, wenn Du Dich über die folgenden Finanzierungsmöglichkeiten informierst:

  • Wohnbauförderung auf Länderebene
  • Umzugsbeihilfe für Behinderte, die auch Umbaumaßnahmen beinhaltet
  • KfW-Kredit

Den Vermieter richtig ins Boot holen

Wie ich dir oben bereits erklärt habe, sind Umbaumaßnahmen bei einem Auszug normalerweise wieder rückgängig zu machen. Das heißt, du hast doppelte Kosten: Zum Einen musst du die Umbauten bezahlen, zum Anderen musst du beim Auszug unter Umständen alles wieder zurückbauen. Doch, wer geschickt verhandelt, der kann eventuell Kosten sparen und den Vermieter mit ins Boot holen. Behindertengerechte Wohnungen sind nämlich in Deutschland immer noch Mangelware! Gut umgebaute Wohnungen können daher auch mit höheren Mieten vermietet werden. Genau das sollte dein Argument im Gespräch mit dem Vermieter sein! Wenn du ihn von der Notwendigkeit des Umzugs in Kenntnis setzt und bei Ihm das Einverständnis einholst, dann solltest du im Gespräch unbedingt für dein Vorhaben werden und Ihm das Ganze so verkaufen, dass er mitkriegt, dass durch den Umbau eine echte Wertsteigerung seiner Immobilie erfolgt! Selbst wenn du mal ausziehst, sollte er Interesse daran haben die Umbauten nicht zurückbauen zu lassen, sondern die Wohnung zu einem höheren Kurs vermieten zu können.

Mit dieser Argumentation schaffst du es vielleicht, den Vermieter an den Umbaukosten zu beteiligen und gleichzeitig die Kosten für den Rückbauch bei Auszug zu sparen. In diesem Falle solltest du aber alles schriftlich festhalten. Da nach dem Auszug das Inventar (z.B. ein Treppenlift) aber bei diesen Vereinbarungen im Haus verbleibt und du ja (zumindest teilweise) die Kosten für den Umbau übernommen hast, sollte zudem klar sein, dass ein Auszug nicht so schnell vor der Tür steht. Ggf. lässt sich auch dazu etwas im Mietvertrag verankern.

Ziehst du direkt in eine barrierefreie Wohnung um, dann solltest prüfen, ob für deinen Umzug nicht Umzugsbeihilfe gewährt werden kann.

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