Triftige Gründe für die fristlose Kündigung eines Mietvertrages

Triftige Gründe für die fristlose Kündigung eines Mietvertrages

Die Kündigungsfristen von Mietverträgen sind immer wieder Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Zwar gibt der Gesetzgeber für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor, egal wie lange ein Mietverhältnis gedauert hat. Je nach Art des Mietverhältnisses können aber auch andere Fristen gelten, beispielsweise bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung oder sonstigen Sonderkündigungsrechten.

Erst die Rechtslage klären

Auf jeden Fall sollte vor einer Kündigung des alten Vertrages der Vertrag für eine neue Wohnung unterschrieben worden sein. Denn nicht immer funktioniert die Auflösung des Mietverhältnisses reibungslos. Selbst dann nicht, wenn alle Fristen eingehalten wurden. Erst wenn alle rechtlichen Fragen geklärt sind, kann die Umzugsfirma bestellt werden. Wer ein zuverlässiges Umzugsunternehmen in Ingolstadt sucht, wendet sich an Paultrans Umzüge. Der Spezialist für Privat- und Gewerbeumzüge mit Hauptsitz in Augsburg bietet einen Rund-um-Service von der Planung über die Organisation und Durchführung bis zur Entsorgung des Sperrmülls. So macht der Umzug kaum noch Mühe.

Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

Nicht nur der Vermieter kann einen Mietvertrag zum Beispiel wegen Mietrückständen fristlos kündigen. Auch dem Mieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Fristlos kündigen kann der Mieter, wenn er die gemieteten Räume nicht gemäß Mietvertrag nutzen kann oder wenn von den Räumen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. In beiden Fällen muss der Mieter dem Vermieter aber eine Frist zur Beseitigung der Beeinträchtigung einräumen. Die Gesundheitsgefährdung muss deutlich und nachhaltig sein und die Kündigung schriftlich erfolgen. Bei Gesundheitsgefährdung kann die Abhilfefrist entfallen, wenn dem Mieter der Aufenthalt in den Räumen nicht zugemutet werden kann. Allerdings muss der Mieter den Nachweis erbringen, dass eine Gesundheitsgefährdung vorliegt. In der Regel müssen hier medizinische Sachverständige bemüht werden. Deshalb sollte man auch nicht vorzeitig ins Hotel ziehen. Denn der Vermieter muss nur dann für den Schaden aufkommen, wenn er sich nicht um Abhilfe bemüht hat. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz beispielsweise für bereits geleistete Renovierungskosten.

Nicht erst lange warten

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Mieter nichts von dem Mangel wusste, als er den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann also nicht monatelang mit dem Wissen um eine Beeinträchtigung oder einen Mangel in der Wohnung gelebt haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt fristlos kündigen. Und eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung ist natürlich nicht möglich, wenn der Mieter die Gefährdung selbst herbeigeführt hat. Schimmel ist hier das am häufigsten auftretende Beispiel. Liegt die Ursache für den Schimmelbefall im falschen Lüftungsverhalten des Mieters, kann nicht der Vermieter dafür verantwortlich gemacht werden. Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich auch nur möglich für Räume, in denen sich Menschen aufhalten, also Schlaf- und Wohnräume, Küche und Bad. Eine Gesundheitsgefährdung, die sich beispielsweise auf den Kellerraum oder einen Flur begrenzt, reicht für eine Kündigung nicht aus. Das Gericht wird eine Gesundheitsgefährdung immer dann annehmen, wenn baupolizeiliche Vorschriften missachtet wurden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Gebäude einsturzgefährdet ist, wenn eine Treppe kein Geländer hat, der Brandschutz nicht ausreicht oder es keine Rettungswege gibt.

Bevor man aber mit einer fristlosen Kündigung droht, sollte man mit dem Vermieter reden. Sonst kann es leicht passieren, dass der Vermieter seinerseits von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht!

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