Im ersten Teil der Artikelserie „Modernisierung“ hast Du bereits erfahren, was unter dem Begriff zu verstehen ist, wie diese abläuft und wann Du als Mieter Einspruch gegen Modernisierungsmaßnahmen einlegen kannst. Mit der Modernisierung geht nämlich nicht nur während der Bauarbeiten viel Aufwand einher, zum Beispiel zeitlicher oder finanzieller Art, sondern auch danach kann es als Mieter ungemütlich werden: Der Vermieter darf nämlich nach Modernisierungsarbeiten bis zu elf Prozent ihrer Kosten auf Deine jährliche Miete umschlagen.
Vermieter hat Recht auf Mieterhöhung
Grundsätzlich steht dem Vermieter nach Modernisierungsmaßnahmen das Recht auf eine Mieterhöhung zu. Allerdings gibt es auch hier einige wichtige Regeln zu beachten. Der Vermieter darf die Miete nämlich nur dann erhöhen, wenn die Umbauarbeiten
- zur Einsparung von Energie beitragen,
- zur Wassereinsparung beitragen,
- eine nachhaltige Wohnungsverbesserung nach sich ziehen oder
- im Rahmen einer energetischen Modernisierung stattgefunden haben (nur, wenn durch die Baumaßnahmen tatsächlich Endenergie eingespart wurde).
Nur in einem dieser drei Fälle darf der Vermieter eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung vornehmen. Es gibt also eine Vielzahl an Bauarbeiten oder Verbesserungen in den Wohnräumen, die gesetzlich nicht unter den Begriff der Modernisierung fallen und für welche der Vermieter demnach auch keine höhere Miete ansetzen darf. Dazu gehören zum Beispiel
- Schönheitsreparaturen
- Streichen oder Verputzen der Wände
- Erhaltung der Bausubstanz
- neuer Teppichboden
Häufig werden im Rahmen des Umbaus aber direkt Modernisierungsmaßnahmen mit weiteren Bauarbeiten verknüpft. In diesem Fall darf der Vermieter nur diejenigen anteiligen Kosten in die Mieterhöhung einrechnen, die tatsächlich in den Bereich der Modernisierung fallen. Hierzu ein Beispiel: Dein Vermieter lässt die Wärmedämmung der Außenwände erneuern und verputzt anschließend das Haus neu. So musst Du als Mieter nur eine Mieterhöhung für die Energiesparmaßnahme in Kauf nehmen, nicht aber für den neuen Putz.
Örtliche Vergleichsmiete oder Modernisierungsmieterhöhung?
Interessant ist auch, dass der Vermieter frei entscheiden darf, ob er aufgrund des jetzt höheren Wertes der modernisierten Wohnung eine Mieterhöhung anhand der örtlichen Vergleichsmiete vornimmt, oder aber eine sogenannte Modernisierungsmieterhöhung. Für die Erhöhung anhand der örtlichen Vergleichsmiete muss er allerdings im Voraus Deine Zustimmung einholen. Und auch eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung muss rechtzeitig angekündigt werden:
Ankündigungspflicht bei der Mieterhöhung
Wird aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme die Miete erhöht, so muss der Vermieter dies rechtzeitig ankündigen. Das geschieht in der Regel schriftlich. Neben der Ankündigung der Mieterhöhung muss er diese zudem begründen, sie für den Vermieter verständlich berechnen und gegebenenfalls die jeweiligen Kostenanteile abziehen, welche auf Erhaltungsmaßnahmen entfallen. Legst Du als Mieter anschließend keinen Widerspruch ein, gilt dies als Zustimmung zu der Mieterhöhung und sie tritt zu Beginn des dritten Monats ein, nachdem Du die Erklärung des Vermieters über die Mieterhöhung erhalten hast. Findet die Mitteilung zu spät statt, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Selbiges gilt für tatsächliche Mieterhöhungen, welche die angekündigte um mehr als zehn Prozent überschreiten.
Muss Du als Mieter die Mieterhöhung akzeptieren?
Nach Erhalt der Mitteilung über die Mieterhöhung hast Du bis zum Ende des darauf folgenden Monats Zeit, um Widerspruch einzulegen. Diesen Widerspruch musst Du begründen, damit er anschließend geprüft werden kann. Prinzipiell musst Du Mieterhöhungen im zulässigen Rahmen aber akzeptieren, sofern sie für Dich keine unzumutbare Härte darstellen, wenn Du die Miete also nach der Erhöhung nicht mehr bezahlen könntest. Berücksichtigt werden dabei sowohl die Miet- und Betriebskosten für die Wohnräume als auch Deine finanzielle Situation und Dein Einkommen. Im Fokus steht dann immer der Interessensausgleich zwischen Mieter und Vermieter. In der Regel wird also nach einem bezahlbaren Kompromiss gesucht.
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Mieterhöhung
Kündigt der Vermieter im Zuge der Modernisierung eine Mieterhöhung an, hast Du als Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Von diesem kannst Du bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Eintreffen der Ankündigung Gebrauch machen. Kündigen kannst Du dann jeweils zum Ende des übernächsten Monats. Eine eventuelle Mieterhöhung hast Du in diesem Fall bis zu Deinem Auszug nicht mehr zu bezahlen. Davon abweichende Regelungen im Mietvertrag werden automatisch ungültig.