Vielleicht hat Dir Dein Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Für viele Mieter ist das ein echter Schock. Denn Wohnraum in den deutschen Großstädten ist teuer und Ersatz als Geringverdiener oder Familie mit Kindern auf die Schnelle kaum zu finden. Doch zum Glück schützt der Gesetzgeber nicht nur die Vermieter, die eine Kündigung aus Gründen des Eigenbedarfs aussprechen können, sondern es gibt die Sozialklausel, die fest im Mieterschutzrecht verankert ist. Sie soll Dich als Mieter vor Härte schützen.
Was die Sozialklausel besagt
Mit Hilfe der Sozialklausel kannst Du als Mieter einer Vermieterkündigung widersprechen, obwohl diese berechtigt ist. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Kündigung für Dich eine gewisse Härte bedeutet. Der wichtigste Härtegrund in den Augen des Gesetzes ist fehlender Ersatzraumwohn. Solltest Du in Deiner Stadt keine Wohnung mit zumutbaren Bedingungen finden, so kannst Du Dich als gekündigter Mieter auf die Sozialklausel berufen. Allerdings bedeutet eine teurere, kleinere oder eine Ersatzwohnung in einem anderen Wohnviertel nicht, dass die Sozialklausel automatisch greift. Ob Dein Härtegrund ausreichend ist, muss am Ende ein Richter entscheiden, falls Du Dir mit Deinem Vermieter nicht einig wirst. Auch die folgenden Umstände kannst Du in diesem Zusammenhang als weitere Härtegründe anführen:
- Gebrechlichkeit
- Invalidität
- Schwangerschaft
- hohes Alter
- Kinder
- Schwierigkeiten beim Kindergarten- oder Schulwechsel
- geringer Verdienst
- ein kurz bevorstehendes Examen
- schwere Erkrankungen
- eine lange Mietdauer
Gerade dann, wenn bei Dir mehrere dieser Gründe gleichzeitig greifen, erhöht dies Deine Erfolgschancen entsprechend.
Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters einlegen
Wenn Du Dich nun auf die Sozialklausel berufen möchtest, musst Du erst einmal schriftlich Widerspruch gegen die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung einlegen. Das Widerspruchsschreiben, welches Deiner eigenhändigen Unterschrift bedarf, muss beim Vermieter zwei Monate vor dem Ablauf der gesetzten Kündigungsfrist eingehen. Die Zwei-Monats-Frist ist allerdings nur dann relevant, wenn Dein Vermieter Dich in seinem Kündigungsschreiben auf Deine Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam gemacht und auch die Frist und notwendige Form des Widerspruchs genannt hat.
Falls dem nicht so ist, kannst Du der Kündigung als Mieter auch noch zu einem späteren Zeitpunkt widersprechen – nämlich bis zum ersten Gerichtstermin bei einem Räumungsrechtsstreit. Sinnvoller ist es jedoch, wenn Du die Situation gar nicht erst eskalieren lässt, sondern Deinen Widerspruch schnellstmöglich einreichst. Dann besteht immerhin noch die Hoffnung, dass Du Dich mit dem Vermieter durch den Verweis auf die Sozialklausel außergerichtlich einigen kannst. Dies kann allerdings bedeuten, dass Dein Wohnrecht nur befristet erhalten bleibt und zum Beispiel direkt nach Deinem Examen endet, wenn Du ein bevorstehendes Examen als Härtegrund angeführt hast.
Die Sozialklausel vor Gericht
Wenn es zu keiner Einigung zwischen Dir und Deinem Vermieter kommt, muss ein Gericht entscheiden. Dieses muss dann abwägen, ob Deine Härtegründe schwerer wiegen als das berechtigte Vermieterinteresse. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass Dein Recht auf körperliche Unversehrtheit das Vermieterinteresse auf eine selbstbestimmte und freie Lebensgestaltung in nahezu allen Fällen übertrifft. Wenn ein Umzug Deine Gesundheit gefährden oder belasten würde, kannst Du Dir vor Gericht relativ gute Chancen ausrechnen. Dies muss allerdings nicht heißen, dass Du ein unbefristetes Wohnrecht zugesprochen bekommst. Vielmehr kann das Gericht eine Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen, die lediglich befristet ist. Damit das Gericht überhaupt zu Deinen Gunsten entscheiden kann, wirst Du die Schwere Deiner Härtegründe zunächst belegen müssen, was unter Umständen gar nicht so einfach ist. Dennoch ist die Sozialklausel dazu da, Dich als Teil des Mietrechts vor Härtefällen in diesem Bereich zu schützen.
‚Guten Tag,
ich habe eine Frage:
Ich wohne seit 5 Jahren in einer Mietwohnung. Jetzt ist das Haus mit 14-tägiger Vorankündigung verkauft worden. Der Vermieter möchte das ganze Haus general-sanieren; d.h. meine Wohnung wäre damit auch betroffen (Rohre, Elektrik, neues Bad ect.). Ich habe ihm ein Zeitfenster von Juni-September angegeben, wo ich nicht dort wohnen kann.
Meine Frage jetzt:
Wie sieht es mit den Kosten für ein Hotel aus? Wie lange kann ich außerhalb wohnen? Wer räumt Meine Möbel um und versorgt sie in dieser Zeit, damit sie kein Schaden erleiden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Hertlein